§ 1 Name, Sitz, Organisation
- Der Verein führt den Namen “Leberkrankes Kind e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Die Geschäftsstelle des Vereins kann vom Sitz des Vereins unabhängig sein.
- Der Verein wird bei verpflichtenden Geschäften durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, das andere der/die Schatzmeister/in oder der/die stellvertretende Schatzmeister/in sein muss.
- Die Gremien des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Seine Aufgabe ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für leberkranke Kinder und ihre Eltern bedeuten. Die Förderung schließt auch Kinder nach einer Lebertransplantation mit ein.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere indem der Verein anstrebt, entsprechend seinen finanziellen Mitteln moralische, personelle und finanzielle Hilfe zu gewähren. Diese ist einzusetzen zur:
a) Betreuung und Unterstützung von leberkranken Kindern und deren Familien,
b) Information über Lebererkrankungen im Kindesalter,
c) Beratung der Eltern und Kinder in mit einer Lebererkrankung einhergehenden Fragen im nichtmedizinischen Bereich,
d) Förderung und Unterstützung von Kliniken, niedergelassenen Ärzten und anderen Einrichtungen, die sich besonders der ambulanten und stationären Behandlung oder der Rehabilitation leberkranker und -transplantierter Kinder widmen. Die Unterstützung kann auch finanzieller Art sein, sofern Finanzmittel von anderer Seite nicht in ausreichendem Maße zu erwarten sind,
e) Förderung von Treffen der Eltern leberkranker und -transplantierter Kinder auf örtlicher und regionaler Ebene,
f) Information der Öffentlichkeit über Leberkrankheiten bei Kindern, die Notwendigkeit von Organspenden sowie über die Ziele des Vereins,
g) Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind,
h) Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Lebererkrankungen im Kindesalter durch die Einrichtung eines Stiftungsvermögens, aus dem regelmäßig, höchstens jedoch alle zwei Jahre, der Paul-Caspar-Tyrell-Preis für eine wissenschaftliche Arbeit auf dem genannten Fachgebiet ausgeschrieben wird. Über Einstellungen in das Stiftungsvermögen und über die Dotierung des Preises entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausschreibung, Auswahl und Verleihung des Preises übernimmt die Gesellschaft für Pädiatrische Gastroenterologie und Ernährung e.V. (GPGE) mit Sitz in Tübingen oder, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, ein anderes wissenschaftliches Gremium.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient weder wirtschaftlichen noch parteipolitischen noch konfessionellen Zwecken. Er verfolgt keine über seine Satzung hinausgehenden finanziellen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein will jedoch seinen Mitgliedern gemäß § 2 finanzielle Unterstützung gewähren, wenn Bedürftigkeit gegeben und finanzielle Unterstützung von anderer Seite nicht in ausreichendem Maße zu erwarten ist.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Mitglieder der Gremien des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, auf Nachweis in angemessenem Rahmen erstattet.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
b) Geld- und Sachspenden, für die nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit Spendenquittungen ausgestellt werden,
c) öffentliche Zuwendungen,
d) Werbeaktionen,
e) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Aufnahmeanträge sind über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten, der darüber in einem schriftlichen Umlaufverfahren, spätestens aber in der nächsten Vorstandssitzung, entscheidet. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, auf der ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorzusehen ist. Zu diesem hat der Antragsteller insofern Rederecht.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft bleibt Personen vorbehalten, die sich dem Verein als Berater zur Verfügung stellen wollen. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Sie können in den Beirat aufgenommen werden. Sie sind zu allen Mitgliederversammlungen zu laden, haben dort allerdings kein Stimmrecht. Auch das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand und alle übrigen Rechte der ordentlichen Mitglieder stehen ihnen nicht zu. Den außerordentlichen Mitgliedern steht es jederzeit frei, die ordentliche Mitgliedschaft zu beantragen.
- Die Mitgliedschaft endet für alle durch:
a) eine schriftliche Erklärung, die mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt wird dann zum Ende des Kalenderjahres gültig,
b) durch Ausschluss durch den Vorstand aus schwerwiegendem Grund. Dieser muss durch Vorstandsbeschluss festgestellt und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Dagegen kann vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden,
c) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung. - Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, keinen anderen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes aufgrund Vorstandsbeschluss durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird in besonderen Fällen vom Vorstand oder wenn dieses 20 Prozent der Vereinsmitglieder beantragen, einberufen. Erfolgt die Einberufung auf Antrag der Mitglieder, so haben die Antragsteller hinsichtlich der von ihnen gewünschten Themen die Tagesordnung zu formulieren. Die Einberufung durch den Vorstand hat schriftlich zu erfolgen an alle Mitglieder, und zwar unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Aufnahme weiterer Angelegenheiten auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen, die für die Verteilung zu sorgen hat. Während der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung auf Antrag von einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erweitert werden.
- Den Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung beschließt die vorausgegangene ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Den Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand.
- Jede Mitgliederversammlung leitet im Allgemeinen der/die Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind neben den an anderer Stelle genannten vor allem:
a)Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
c) Bestimmung der Wahlhelfer,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Genehmigung der Haushaltspläne,
f) Bestimmung eines Kassenprüfers, der die Kassenprüfung einmal im Jahr durchzuführen hat,
g) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
h) Empfehlungen an den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen,
i) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand aus seinem Zuständigkeitsbereich zur Abstimmung vorlegt,
j) Auflösung des Vereins. - Abweichend von § 6.6 kann der Vorstand dann allein Satzungsänderungen vornehmen, wenn diese vom Gesetzgeber oder von den zuständigen Behörden gefordert werden und eine Nichtbeachtung dieser Forderung die Eintragung ins Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Frage stellen oder andere Nachteile für den Verein bringen könnte. Der Vorstand kann diese Satzungsänderungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen. Die Änderungen dürfen jedoch den vom Gesetzgeber oder den Behörden vorgeschriebenen Umfang nicht überschreiten. Sowohl die Beschlüsse der Mitgliederversammlung als auch die des Vorstandes – insbesondere über Satzungsänderungen – dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks eine 4/5-Mehrheit erforderlich. Weitere Abstimmungsvorschriften befinden sich an anderen Stellen der Satzung.
- Im Allgemeinen erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandswahl ist grundsätzlich schriftlich und geheim.
- Bei Abstimmungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein Elternteil kann sich durch das andere vertreten lassen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, vom Versammlungsleiter und von dem/der amtierenden Schriftführer/in zu unterzeichnen und beim Vorstand zu hinterlegen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
d) der stellvertr. Schatzmeisterin/dem stellvertr. Schatzmeister,
e) der Schriftführerin/dem Schriftführer,
f) der stellvertr. Schriftführerin/dem stellvertr. Schriftführer. - Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis aller ordentlichen Vereinsmitglieder nach Bekanntgabe ihrer Kandidatur in die Ämter gewählt. Die Kandidaten müssen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder und – sofern diese nicht erreicht wird – in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhalten. Im Übrigen gilt § 6.9.
- Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Es ist dann sofort ein Nachfolger bzw. ein neuer Vorstand zu wählen. Diese Regelung gilt nur, wenn mindestens 30 Prozent aller ordentlichen Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Vorstandsmitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zurücktreten. Das als „Stellvertreter“ ausgewiesene Vorstandsmitglied übernimmt dann die Aufgabe des Zurückgetretenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese hat dann einen Nachfolger zu wählen. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück, so sind ihre Nachfolger in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen, die umgehend einzuberufen ist.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder in ihre bisherigen oder andere Vorstandsämter ist zulässig.
- Der Vorstand gibt sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, die alle Aufgabenbereiche und Kompetenzen regelt, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Er hat neben den an anderen Stellen der Satzung genannten vor allem folgende Aufgaben:
a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele nach § 2.,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
c) Erstellung des Jahresberichtes mit Bilanz,
d) Entgegennahme und Bearbeitung von Förderungs- und Unterstützungsanträgen,
e) Entgegennahme, Auswertung und Weitergabe von Informationen und Erfahrungsberichten
f) Ausrichtung von lnformationsveranstaltungen auf örtlicher und regionaler Ebene für die Eltern leberkranker und -transplantierter Kinder
g) Öffentlichkeitsarbeit
h) Pflege der Kontakte zur Ärzteschaft und anderen Institutionen
i) Berufung der Mitglieder des Beirates und Zusammenarbeit mit diesem Gremium. - Vorstandssitzungen sind auf Beschluss des Vorstandes mindestens zweimal im Jahr mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Beratungsthemen schriftlich einzuberufen und von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
- Vorstandsbeschlüsse fallen mit der Mehrheit der Stimmen, bei Verhinderung von Vorstandsmitgliedern ist eine schriftliche Zustimmung zu anstehenden Beschlüssen möglich.
- Über Vorstandsbeschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und von dem/der amtierenden Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Kopie des Protokolls auszuhändigen. Die Vereinsmitglieder sind über die Vorstandsbeschlüsse in geeigneter Weise zu unterrichten.
§ 8 Der Beirat
- Zur fachlichen Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
- Die Mitglieder des Beirates sind natürliche Personen, die über Kenntnisse und/oder Erfahrungen verfügen, die die Arbeit des Vereins berühren. Beiratsmitglieder erhalten die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins nach § 5.3.
- Die Beiratsmitglieder verpflichten sich, ehrenamtlich den Vorstand zu beraten. Sie sind berechtigt, sich jederzeit mit Vorschlägen an den Vorstand zu wenden, der in seiner nächsten Sitzung darüber zu beraten und dem Vorschlagenden das Ergebnis mitzuteilen hat. Beiratsmitglieder können auf Einladung eines Vorstandsmitgliedes an Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Die Beiratsmitglieder können verlangen, dass ihre Vorschläge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden. Näheres regelt § 6.3. Ihnen steht dann auch das Recht zu, ihren Vorschlag vor der Versammlung zu erläutern.
- Die Beiratsmitglieder haben bei der Benennung eines neuen Beiratsmitgliedes gegenüber dem Vorstand ein Vorschlagsrecht. Wenn der Vorstand von sich aus ein neues Beiratsmitglied ernennen will, hat er zuvor die übrigen Beiratsmitglieder anzuhören.
- Das Ausscheiden aus dem Beirat erfolgt durch Beendigung der Mitgliedschaft. Näheres regelt § 5.4.
- Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt.
§ 8 a Referenten
- Zur Mithilfe bei der Verfolgung der Vereinsziele kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder Referenten ernennen. Diese werden zeitlich begrenzt oder unbefristet mit genau zu beschreibenden Aufgaben betraut.
- Das Mandat aller Referenten endet mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie ernannt hat. Der Vorstand kann jederzeit einem Referenten seinen Auftrag entziehen, wenn er zur Ansicht gekommen ist, dass der Betreffende nicht den ihm übertragenen Aufgaben gerecht wird. Der Referent ist von einer solchen Entscheidung schriftlich zu informieren.
- Der Vorstand kann Referenten eine Vollmacht erteilen, für den Verein zu sprechen. Abmachungen irgendwelcher Art, insbesondere verpflichtende Geschäfte, bedürfen jedoch der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung erlischt, sobald der Auftrag des Referenten beendet oder ihm entzogen worden ist.
- Die Referenten können sich jederzeit mit Vorschlägen an den Vorstand wenden, der in seiner nächsten Sitzung darüber zu beraten und dem Vorschlagenden das Ergebnis mitzuteilen hat. Die Referenten sollten regelmäßig, zumindest aber vier Wochen vor jeder ordentlichen Vorstandssitzung, dem Vorstand schriftlich über ihre Arbeit Bericht erstatten.
- Die Referenten müssen zu Vorstandssitzungen geladen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Sie haben auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
- Die Tätigkeit der Referenten ist ehrenamtlich. Die § 3.2 bis § 3.4 finden auch auf Referenten Anwendung. Der Vorstand ist verpflichtet, Referenten im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 8 b Schirmherrschaft
- Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele kann eine herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
- Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie offensiv in der Öffentlichkeit vertritt.
- Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält. Näheres regelt § 5.3 dieser Satzung.
- Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine Übernahme von Aufwendungen nach § 3.4 dieser Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
- Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
- Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
- Der Schirmherr/Die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Er/Sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum Vorstand.
- Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Näheres regelt § 5.4 dieser Satzung.
§ 9 Die Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur von der Mitgliederversammlung aufgelöst wer Es gilt § 6.8.
- Sofern die Mitgliederversammlung in ihrem Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt, sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 02.10.2021